Räum- und Streupflicht: wer räumen muss, bis wann, wer haftet

Zollstock quer über einem geräumten Gehwegstreifen mit Schneerand und Streugut

Räum- und Streupflicht · Rechtslage · Stand 13.09.2026

Wer im Winter räumen muss, bis wann und wie breit, steht nicht in einem Bundesgesetz, sondern in 16 Landesgesetzen und Tausenden Gemeindesatzungen. Das Muster ist trotzdem überall ähnlich: Die Gemeinde überträgt die Pflicht auf die Eigentümer, die Eigentümer dürfen einen Dienst beauftragen oder die Pflicht per Mietvertrag weitergeben, und die Haftung folgt aus drei Urteilen des Bundesgerichtshofs. Hier steht, was überall gilt, was die Satzung regelt und wo Eigentümer und Hausverwaltungen am häufigsten falsch liegen.

Eigentümerräumpflichtig per Landesgesetz oder Satzung
1 – 1,5 mübliche Mindestbreite auf dem Gehweg
kein Salzin Berlin, Hamburg und den meisten Satzungen
MietvertragNur er macht Mieter räumpflichtig, nicht die Hausordnung

Wer räumen muss: von der Gemeinde auf den Eigentümer

Öffentliche Gehwege zu räumen ist zunächst Sache der Gemeinde. Die Landesgesetze erlauben ihr, die Pflicht per Satzung den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke aufzuerlegen. Nordrhein-Westfalen formuliert es so:

„(1) Die Gemeinden können die Reinigung der Gehwege durch Satzung den Eigentümern der an die Gehwege angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegen. […] Für die Winterwartung können gesonderte Regelungen getroffen werden. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

(2) In der Satzung sind Art und Umfang der Reinigungspflicht zu bestimmen."

Straßenreinigungsgesetz NRW § 4, recht.nrw.de, abgerufen 13.09.2026

Berlin und Hamburg regeln die Pflicht direkt im Landesgesetz. Berlin nennt die Pflichtigen „Anlieger" und meint damit die Eigentümer, Erbbau- und Nießbrauchberechtigten, nicht die Mieter (Straßenreinigungsgesetz § 5 Abs. 1). Hamburg nimmt bei Wohnungseigentümergemeinschaften ausdrücklich den Verwalter in die Pflicht (Hamburgisches Wegegesetz § 29 Abs. 2).

Was die Satzung regelt: Zeiten, Breite, Streumittel

Die Einzelheiten stehen in der Straßenreinigungssatzung Ihrer Gemeinde, meist auf der Website der Stadt unter „Straßenreinigung" oder „Winterdienst". Drei Beispiele zeigen die Spanne:

BerlinHamburgDortmund (Beispiel Satzung)
Tagsüberunverzüglich nach Ende des Schneefallsunverzüglich nach Ende des Schneefalls, Glätte sofort7 bis 20 Uhr: unverzüglich
Schnee nach 20 Uhrbis 7 Uhr, Sonn- und Feiertage 9 Uhrbis 8.30 Uhr, Sonn- und Feiertage 9.30 Uhrwerktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr
Breite1,5 m in Reinigungsklasse 1 und 2, sonst 1 mmindestens 1 m1,50 m
SalzAuftaumittel verbotenTausalz verbotengrundsätzlich verboten, Ausnahmen bei Eisregen und an Treppen, Rampen, Gefälle
Bußgeldbis 10.000 €bis 50.000 €nach Satzung

Berlin: Straßenreinigungsgesetz §§ 3, 9 (gesetze.berlin.de); Hamburg: Hamburgisches Wegegesetz §§ 31, 72 (landesrecht-hamburg.de); Dortmund: Straßenreinigungs- und Gebührensatzung vom 15.12.2023, § 3 (dortmund.de). Alle abgerufen 13.09.2026.

„In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen."

Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Dortmund vom 15.12.2023, § 3 Abs. 4, abgerufen 13.09.2026

Wann gestreut werden muss: allgemeine Glätte

Die Streupflicht beruht auf der Verkehrssicherungspflicht, also darauf, dass der Weg für andere geöffnet ist. Sie verlangt nicht, jede einzelne glatte Stelle sofort zu beseitigen.

„1. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wegen Verstoßes gegen winterliche Räum- und Streupflichten setzt entweder das Vorliegen einer allgemeinen Glätte voraus oder das Vorliegen von erkennbaren Anhaltspunkten für eine ernsthaft drohende Gefahr aufgrund vereinzelter Glättestellen.

2. Eine Gemeindesatzung über den Straßenreinigungs- und Winterdienst muss nach dem Grundsatz gesetzeskonformer Auslegung regelmäßig so verstanden werden, dass keine Leistungspflichten begründet werden, die über die Grenze der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten hinausgehen."

BGH, Urteil vom 14.02.2017, VI ZR 254/16, Leitsätze (rechtsprechung-im-internet.de), abgerufen 13.09.2026

Nur bis zur Grundstücksgrenze, wenn die Gemeinde räumt

„Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Vermieter und Grundstückseigentümer, dem die Gemeinde nicht (als Anlieger) die allgemeine Räum- und Streupflicht übertragen hat, regelmäßig nicht verpflichtet ist, auch über die Grundstücksgrenze hinaus Teile des öffentlichen Gehwegs zu räumen und zu streuen."

BGH, Pressemitteilung Nr. 036/2018 zum Urteil vom 21.02.2018, VIII ZR 255/16, abgerufen 13.09.2026

Das gilt nur, wo die Gemeinde den Gehweg selbst räumt. Wo sie die Pflicht übertragen hat, und das ist der Normalfall, räumen die Eigentümer den öffentlichen Gehweg vor ihrem Grundstück.

Mieter räumen nur mit eindeutigem Mietvertrag

Viele Vermieter gehen davon aus, dass die Hausordnung oder die Umlage der Winterdienstkosten die Mieter zum Räumen verpflichtet. Der Bundesgerichtshof sieht das anders:

„Diese Regelung lässt eine eindeutige Vereinbarung dahingehend nicht erkennen, dass die Räum- und Streupflicht der Klägerin oblegen hätte und sie deshalb im Haftungsfall keine vertraglichen Ansprüche gegen die Beklagte als Vermieterin geltend machen könnte und auf die Inanspruchnahme Dritter angewiesen wäre."

BGH, Urteil vom 06.08.2025, VIII ZR 250/23, Rn. 17, abgerufen 13.09.2026

Eine Kostenumlage sei „lediglich eine Abrede über die Betriebskosten" und spreche sogar „gegen das Vorliegen einer Pflichtenübertragung auf den Mieter" (Rn. 18). Wer Mieter räumen lassen will, muss es im Mietvertrag ausdrücklich regeln, mit Flächen, Zeiten und Vertretung bei Urlaub oder Krankheit. In Mehrfamilienhäusern ist ein beauftragter Winterdienst fast immer die sicherere Lösung.

Wenn ein Winterdienst beauftragt ist

Die Pflicht lässt sich übertragen, die Verantwortung nicht ganz. Berlin schreibt das ausdrücklich ins Gesetz:

„(1) Die nach § 4 Absatz 4 verpflichteten Anlieger können durch privatrechtliche Vereinbarungen Dritte mit der Durchführung des Winterdienstes beauftragen. Sie müssen unverzüglich eine geeignete Person mit der Durchführung des Winterdienstes beauftragen, wenn sie die Pflicht zur Durchführung des Winterdienstes nicht selbst erfüllen. Ihre Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes entfällt durch die Beauftragung Dritter nicht."

Straßenreinigungsgesetz Berlin § 6 Abs. 1, gesetze.berlin.de, abgerufen 13.09.2026

Hamburg verlangt die Beauftragung sogar, wenn die Eigentümer eine Gemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind, nicht auf dem Grundstück oder in der Nähe wohnen oder aus Alters- oder Krankheitsgründen nicht räumen können (Hamburgisches Wegegesetz § 34). Für die Haftung unterscheidet der Bundesgerichtshof zwei Richtungen:

Gegenüber Passanten

  • Die Pflicht verengt sich auf Auswahl und Kontrolle des Betriebs
  • Voraussetzung ist „eine klare Absprache, die eine Ausschaltung von Gefahren sicherstellt"
  • Kontrollieren heißt: prüfen, ob tatsächlich geräumt wird, Protokolle ansehen

Gegenüber Mietern

  • Der Vermieter haftet für Fehler des Betriebs wie für eigene (§ 278 BGB)
  • Die Beauftragung entlässt ihn nicht aus seiner Vertragspflicht
  • Den Schaden holt er sich über den Vertrag beim Betrieb zurück, wenn Haftpflicht und Freistellung vereinbart sind

BGH, Urteil vom 06.08.2025, VIII ZR 250/23, Rn. 19 bis 21, abgerufen 13.09.2026.

Checkliste für Eigentümer und Hausverwaltungen

  • Satzung der Gemeinde lesen: Zeiten, Breite, Streumittel, Reinigungsklasse der Straße
  • Flächen festlegen: Gehweg vor dem Grundstück, Zugänge, Stellplätze, Treppen, Mülltonnenplatz
  • Entscheiden: Mieter per Mietvertrag, Hauswart oder beauftragter Winterdienst
  • Bei Beauftragung: Vertrag mit Räumzeiten nach Satzung, Einsatzprotokoll, Haftpflicht, Freistellung
  • Kontrolle organisieren: Protokolle anfordern, bei Schneefall stichprobenartig prüfen
  • In Hamburg: Name der Verpflichteten oder Beauftragten im Hausflur aushängen (§ 35 Wegegesetz)

Was ein Winterdienst kostet und was in den Vertrag gehört, steht auf der Seite Winterdienst: Kosten. Das Berliner Straßenreinigungsgesetz mit allen Paragrafen im Wortlaut: Winterdienst in Berlin.

Häufige Fragen

Wer muss den Gehweg im Winter räumen?

Grundsätzlich die Gemeinde. Sie überträgt die Pflicht aber fast überall per Landesgesetz oder Satzung auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke. Eigentümer können einen Winterdienst beauftragen oder die Pflicht per Mietvertrag auf Mieter übertragen; die Verantwortung, dass geräumt wird, bleibt bei ihnen.

Ab wann muss morgens geräumt sein?

Das legt Ihre Gemeinde fest. Häufig ist werktags 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen 9 Uhr, für Schnee, der nach 20 Uhr gefallen ist; tagsüber gilt „unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls". So regeln es etwa Berlin und Dortmund. Hamburg lässt Zeit bis 8.30 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.30 Uhr. Die genaue Regel steht in der Straßenreinigungssatzung Ihrer Stadt.

Müssen Mieter Schnee räumen?

Nur, wenn der Mietvertrag das eindeutig regelt. Eine Hausordnung oder die Umlage der Winterdienstkosten reicht nach dem Bundesgerichtshof dafür nicht (Urteil vom 06.08.2025, VIII ZR 250/23). Ohne eindeutige Regel bleibt der Vermieter zuständig und haftet dem Mieter für einen Sturz auf dem Grundstück.

Darf ich Streusalz verwenden?

Meist nicht. Berlin verbietet Auftaumittel für Anlieger vollständig, Hamburg Tausalz und tausalzhaltige Mittel, und die meisten Satzungen erlauben Salz nur an Treppen, Rampen, starkem Gefälle oder bei Eisregen. Erlaubt sind abstumpfende Mittel wie Sand, Split oder Granulat. Das Bußgeld liegt in Berlin bei bis zu 10.000 €, in Hamburg bei bis zu 50.000 €.

Muss ich bei jeder Glätte streuen?

Nein. Nach dem Bundesgerichtshof setzt die Streupflicht eine allgemeine Glätte voraus oder erkennbare Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr durch einzelne Glättestellen (Urteil vom 14.02.2017, VI ZR 254/16). Eine Satzung begründet regelmäßig keine weitergehenden Pflichten.

Wer haftet, wenn trotz Winterdienst jemand stürzt?

Gegenüber Passanten der Betrieb, wenn er schlecht geräumt hat, und der Eigentümer nur, wenn er den Betrieb nicht sorgfältig ausgewählt oder nicht kontrolliert hat. Gegenüber Mietern haftet der Vermieter für Fehler des Winterdienstes wie für eigene und muss sich das Geld beim Betrieb zurückholen (BGH, VIII ZR 250/23). Darum gehören Einsatzprotokoll, Haftpflicht und Freistellung in den Vertrag.

Die Pflicht abgeben, sicher

Angebote von Winterdienst-Betrieben mit Einsatzprotokoll, Haftpflicht und Räumzeiten nach Ihrer Satzung.

Ausschreibung starten

Angebote von geprüften Betrieben für Ihr Objekt

Beschreiben Sie Objekt und Leistung in drei Schritten. Fotos und Grundrisse ersparen oft die erste Begehung.

Reinigung ausschreiben