
Stadtportal Berlin · Winterdienst · Stand 13.09.2026
In Berlin regelt das Straßenreinigungsgesetz den Winterdienst, nicht eine Satzung. Es verpflichtet die Eigentümer, den Gehweg vor ihrem Grundstück zu räumen und zu streuen, nennt Uhrzeiten und Mindestbreiten, verbietet jedes Auftaumittel und lässt die Verantwortung beim Eigentümer, auch wenn ein Winterdienst beauftragt ist. Seit März 2026 gibt es eine neue Ausnahme vom Salzverbot. Hier stehen alle Regeln im Wortlaut, was Berliner Betriebe dafür verlangen und was in den Vertrag gehört.
Straßenreinigungsgesetz Berlin (StrReinG) § 3 Abs. 1, aktuelle Gesamtausgabe auf gesetze.berlin.de, abgerufen 13.09.2026.
Das Gesetz im Wortlaut: Räumen, Streuen, Breite, Zeiten
„(1) Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, bei länger anhaltendem Schneefall in angemessenen Zeitabständen, von Schnee zu beräumen, bei Schnee- und Eisglätte unverzüglich mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen, bei Bedarf auch wiederholt. Eisbildungen, denen nicht ausreichend durch Streuen entgegengewirkt werden kann, sind zu beseitigen. Unter Beachtung des Absatzes 3 Satz 1 ist auf Gehwegen in Straßen der Reinigungsklassen 1 und 2 der Winterdienst in einer Mindestbreite von 1,5 Metern und bei Gehwegen mit einer geringeren Breite als 1,5 Meter in der Gesamtbreite durchzuführen. In allen übrigen Straßen beträgt unter Beachtung des Absatzes 3 Satz 1 die Mindestbreite 1 Meter. Erfordert das Fußgängeraufkommen auf stärker frequentierten Gehwegen eine größere Fläche, so ist eine entsprechend breitere Bahn zu schaffen; das Nähere wird durch Rechtsverordnung der für den Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung geregelt. Dauert der Schneefall über 20 Uhr hinaus an oder tritt nach dieser Zeit Schneefall oder Glättebildung ein, so ist der Winterdienst bis 7 Uhr des folgenden Tages, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen bis 9 Uhr durchzuführen."
StrReinG Berlin § 3 Abs. 1, gesetze.berlin.de, abgerufen 13.09.2026
Wohin der Schnee darf, regelt Absatz 3: auf den Rand des Gehwegs zur Fahrbahn hin, nicht in den Rinnstein und nicht auf die Einlaufgitter, nicht vor Ein- und Ausfahrten, Haltestellen, Behindertenparkplätze und auf Radwege. Hydranten, Briefkästen und Parkautomaten sind freizumachen (§ 3 Abs. 2 und 3). An Bushaltestellen und auf Gehwegteilen, die keinem Grundstück zugeordnet sind, räumt ausschließlich die BSR (§ 4 Abs. 4).
Wer räumen muss
„(1) Anlieger sind die Eigentümer der an eine öffentliche Straße angrenzenden Grundstücke. Hinterlieger sind die Eigentümer solcher Grundstücke, die nicht an eine öffentliche Straße angrenzen, jedoch von einer öffentlichen Straße aus eine Zufahrt oder einen Zugang haben. Ist an einem Grundstück ein Erbbaurecht, ein Nießbrauch oder ein sonstiges dingliches Nutzungsrecht bestellt, so ist der daraus Berechtigte ebenfalls Anlieger oder Hinterlieger."
StrReinG Berlin § 5 Abs. 1, abgerufen 13.09.2026
Verpflichtet sind die Anlieger „jeweils vor ihren Grundstücken auf den in gleicher oder ähnlicher Richtung verlaufenden nächstgelegenen Gehwegen", einschließlich der Abschnitte an Ecken (§ 4 Abs. 4). Mieter nennt das Gesetz nicht; sie räumen nur, wenn der Mietvertrag es eindeutig regelt.
Beauftragen und kontrollieren
„(1) Die nach § 4 Absatz 4 verpflichteten Anlieger können durch privatrechtliche Vereinbarungen Dritte mit der Durchführung des Winterdienstes beauftragen. Sie müssen unverzüglich eine geeignete Person mit der Durchführung des Winterdienstes beauftragen, wenn sie die Pflicht zur Durchführung des Winterdienstes nicht selbst erfüllen. Ihre Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes entfällt durch die Beauftragung Dritter nicht.
[…]
(3) Kommt ein Anlieger seiner Pflicht zum Winterdienst nach den §§ 3 und 4 nicht nach, so kann die zuständige Behörde eine Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anordnen. § 9 bleibt unberührt."
StrReinG Berlin § 6 Abs. 1 und 3, abgerufen 13.09.2026
Ordnungswidrig handelt nach § 9 auch, wer keinen geeigneten Dienst beauftragt „oder nicht dafür sorgt, dass nach § 6 Absatz 1 Beauftragte die Reinigung ordnungsgemäß ausführen". Die Geldbuße beträgt bis zu 10.000 €. Kontrolle heißt praktisch: Einsatzprotokolle mit Uhrzeit anfordern und bei Schneefall stichprobenartig selbst nachsehen. Eigentümer, die körperlich und wirtschaftlich nicht in der Lage sind, können beantragen, dass das Land die Pflicht übernimmt; ausführen muss sie dann die BSR (§ 6 Abs. 2).
Salzverbot und die neue Ausnahme seit März 2026
„(8) Im übrigen ist die Verwendung von Auftaumitteln verboten."
StrReinG Berlin § 3 Abs. 8, abgerufen 13.09.2026
Das Verbot gilt für alle Auftaumittel, nicht nur für Salz. Nur die BSR darf auf Fahrbahnen Feuchtsalz einsetzen. Im Januar 2026 hatte die Senatsverwaltung Anliegern Tausalz per Allgemeinverfügung erlaubt; das Verwaltungsgericht Berlin stoppte das:
„Die von der Senatsverwaltung erlassene Allgemeinverfügung entbehre einer rechtlichen Grundlage. Ausnahmen vom Verbot des flächendeckenden Einsatzes von Tausalz seien nur in den im Gesetz besonders geregelten Fällen möglich. Eine behördliche Befreiungsmöglichkeit sehe das StrReinG demgegenüber nicht vor."
VG Berlin, Pressemitteilung Nr. 3/2026 zum Beschluss vom 03.02.2026, VG 1 L 49/26, abgerufen 13.09.2026
Mit dem Gesetz vom 09.03.2026 kam § 10a hinzu. Die Senatsverwaltung darf seitdem „zeitlich begrenzte Abweichungen" vom Verbot zulassen. Ohne eine solche befristete Ausnahme bleibt es beim Verbot. Prüfen Sie im Winter die Mitteilungen der Senatsverwaltung, bevor Ihr Dienst etwas anderes streut als Sand, Split oder Granulat.
Was ein Winterdienst in Berlin kostet
| Berliner Anbieter | Preis (netto, je Saison) | Mindestpreis |
|---|---|---|
| Mochow Winterdienst | Gehweg 4,99 €/m² · Handflächen 11,99 €/m² · Großflächen 2,50 €/m² | 250 € je Saison, Handflächen 100 €, Treppe 10 € je Stufe, Protokoll 10 € je Bericht |
| RAT Winterdienst | 1,80 – 3,00 € je laufendem Meter (Bezug nicht angegeben) · 25 – 45 € je Einsatz | – |
mochow.de/preise und rat-winterdienst.de, abgerufen 13.09.2026. Die offizielle Winterdienstsaison der BSR läuft vom 1. November bis 31. März (bsr.de/winterdienstpflichten).
Ein Gehweg von 20 Metern mit 1,5 Metern Pflichtbreite sind 30 m² und liegt damit unter der Mindestpauschale von 250 € je Saison. Wer in Berlin für seinen Betrieb bis 7 Uhr geräumt haben muss, bezahlt Nachtarbeit mit: Beim Tarifbetrieb gilt die Zeit zwischen 22 und 5 Uhr als Nachtarbeit mit 30 % Zuschlag. Was sonst in den Vertrag gehört, steht auf der bundesweiten Seite Winterdienst: Kosten, die Haftungsregeln des Bundesgerichtshofs unter Räum- und Streupflicht.
Häufige Fragen
Bis wann muss in Berlin Schnee geräumt sein?
Tagsüber unverzüglich nach dem Ende des Schneefalls, bei länger anhaltendem Schneefall in angemessenen Abständen. Schneit es über 20 Uhr hinaus oder danach, muss der Winterdienst bis 7 Uhr des folgenden Tages erledigt sein, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen bis 9 Uhr (Straßenreinigungsgesetz § 3 Abs. 1).
Wie breit muss in Berlin geräumt werden?
Auf Gehwegen in Straßen der Reinigungsklassen 1 und 2 mindestens 1,5 Meter, bei schmaleren Gehwegen die ganze Breite, in allen übrigen Straßen mindestens 1 Meter. Wo mehr Menschen unterwegs sind, muss die Bahn breiter sein. Die Reinigungsklasse Ihrer Straße steht im Straßenreinigungsverzeichnis, das die BSR verlinkt.
Darf man in Berlin Streusalz verwenden?
Nein. „Im übrigen ist die Verwendung von Auftaumitteln verboten" (§ 3 Abs. 8); das gilt für alle Auftaumittel, nicht nur Salz. Nur die BSR darf auf Fahrbahnen Feuchtsalz einsetzen. Seit März 2026 kann die Senatsverwaltung nach § 10a befristete Ausnahmen zulassen. Verstöße kosten bis zu 10.000 €.
Muss in Berlin der Mieter Schnee räumen?
Nach dem Gesetz nicht: Anlieger sind die Eigentümer sowie Erbbau- und Nießbrauchberechtigte (§ 5 Abs. 1). Mieter werden nur räumpflichtig, wenn der Mietvertrag das eindeutig regelt. Die BSR schreibt vereinfachend von „Anlieger:in, also Grundstückseigentümer:in oder Mieter:in", das Gesetz sieht das nicht so.
Was kostet ein Winterdienst in Berlin?
Berliner Betriebe rechnen meist je Quadratmeter und Saison: maschinell geräumter Gehweg ab 4,99 € je m², Handarbeit an Zugängen und Treppen 11,99 € je m², Mindestpauschale 250 € je Saison, jeweils netto. Ein 20 Meter langer Gehweg mit 1,5 Metern Pflichtbreite sind 30 m² und kostet damit meist die Mindestpauschale.
Was passiert, wenn nicht geräumt wird?
Das Bezirksamt kann eine Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anordnen (§ 6 Abs. 3), und es droht ein Bußgeld bis 10.000 € (§ 9). Stürzt jemand, haftet der Eigentümer zivilrechtlich; mit beauftragtem Winterdienst beschränkt sich die Haftung gegenüber Passanten auf Auswahl und Kontrolle des Betriebs.
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